DAV

27.04.2020 [Naturschutz]

Verhalten im Wald und am Fels

Das Frühjahr lockt viele von uns mit prächtigstem Wetter in die Wälder - und erfreulicherweise ist das in der Corona-Zeit nicht verboten.
Grund genug, hier die allgemeinen Regeln für das Verhalten im Wald (und am Fels, der per Gesetz zum Wald gehört) darzustellen, an die wir uns gerne halten wollen.

Recht zum Betreten
Jeder Mensch darf die freie Landschaft betreten und sich dort erholen.
Anmerkung: In Schutzgebieten kann aus Naturschutzgründen das freie Betreten eingeschränkt sein, zum Beispiel dürfen die Wege nicht verlassen werden. Das ist im Ith und im Nationalpark Harz so.

 
Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
Anmerkung: DAV und IG Klettern sind gemeinnützige Vereine und die Kletterkurse nicht öffentlich oder gewerbsmäßig, daher zulässig. Kurse kommerzieller Anbieter oder von Kletterhallen dagegen müssen bei der Forst und der Naturschutzbehörde beantragt werden.

Rücksichtnahme
Wer Grundstücke im Rahmen betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen.
Anmerkung: Auch wiederkehrendes lautes Rufen oder Musik kann eine erhebliche Belästigung darstellen, daher auch mit Lärm sparsam umgehen!

Zelten
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
Anmerkung: Campieren ohne Zelt ist nicht verboten, in den meisten Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten aber untersagt.

Schutz vor Brandgefahren
In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
Anmerkung: Kocher zählen ebenso wie Rauchen oder Grillen zu Feuer.

Setz- und Aufzuchtzeit / Anleinpflicht für Hunde
In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden. In Niedersachen herrscht vom 1. April bis zum 15. Juli Leinenzwang für Hunde im Wald und in der freien Landschaft.
Anmerkung: Den letzten Satz bitte ernst nehmen! Lasst Eure Hunde anderswo frei laufen, um Ärger zu vermeiden! Im NSG Ith und Nationalpark Harz herrscht ganzjährig Leinenzwang.

Allgemeiner Artenschutz
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Anmerkung: Daher sollten Kletterrouten, in denen sich Vogelnester, Siebenschläfer o.ä. befinden, abgesperrt werden. Das kann jeder tun, zum Beispiel durch einen Zettel am Einstieg und Hinweis an DAV Nord oder IG Klettern.

Besonderer Artenschutz (Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
Es ist verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Anmerkung: Aus diesem Grund sperren wir in Zusammenarbeit mit dem Vogelschutz die Brutfelsen der besonders geschützten Wanderfalken und Uhus vom 1.2. bis 31.7. großräumig ab.

Drohnen
Der Betrieb von Modellfluggeräten ist außerhalb von Schutzgebieten erlaubt, in Landschafts- und Naturschutzgebieten verboten.
Anmerkung: Das betrifft alle niedersächsischen Klettergebiete außer dem Kahleberg/Dögeroder Klippen.


Bitte beachtet die Regeln und sprecht andere freundlich an, die das nicht tun!


Und dann ist da noch die ewige und leidige Parkplatzfrage. Leute, Ihr geht doch in die Natur zum Euch zu bewegen. Wenn die Gefahr besteht, Landwirte, Forstfahrzeuge oder Anwohner zu beeinträchtigen, bewegt Euch doch bitte von einem weiter entfernten, dafür aber unkritischen Parkplatz zu den Felsen!


Die Textstellen sind dem "Niedersächsischen Waldgesetz" (NWaldLG), dem "Bundesnaturschutzgesetz" (BNatSchG) und dem "Bundesjagdgesetz" (BJagdG) entnommen und für unser Verständnis gekürzt und zusammengefasst.